Statuten

Statuten des Bündner Bergführerverbands BBV

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Bündner Bergführerverband (BBV) besteht als Verein nach Art. 60 ff. ZGB eine Berufsgemeinschaft der Bergführer mit Eidgenössischem Fachausweis oder gleichwertigem von der IVBV anerkannten Ausweis.

Sitz des Vereins ist am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten des BBV.

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn nicht etwas anderes ergibt.

Art. 3 Zweck

Der BBV wahrt die Berufsinteressen seiner Mitglieder:
a) durch Gewährleistung einer gründlichen Berufsausbildung.
b) im Verkehr mit Behörden und Partnerorganisationen.
c) bei der Tarifgestaltung, im Versicherungswesen und im alpinen Rettungswesen.
Der BBV fördert die Pflege der Kameradschaft unter den Bergführern und unterstützt in Not geratene Berufskollegen.
Der BBV setzt sich für eine schonende Nutzung der Natur ein und kann auf dieser Ebene mit den entsprechenden Organisationen zusammenarbeiten.

II. Mitgliedschaft und Sektionen

Art. 4 Mitglieder

Mitglieder des BBV sind die Mitglieder der anerkannten Sektionen.

Art. 5 Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Kantonalvorstandes oder einer Sektion kann die DV auch Ehrenmitglieder ernennen. Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder regelt die DV.

Art. 6 Patronatsmitglieder

Der BBV kann Sponsoren (Einzelpersonen, Firmen oder Organisationen) als Patronatsmitglieder, das heisst, als Gönner ohne Mitgliedschaftsrechte aufnehmen. Über Aufnahme und Austritt der Patronatsmitglieder entscheidet die DV.

Art. 7 Sektionen

Der BBV gliedert sich in Sektionen. Bei der Neugründung einer Sektion müssen mindestens 15 Aktivmitglieder beteiligt sein.
Die Sektion organisiert sich im Rahmen der Zentralstatuten und Reglemente und sonstiger Ausführungserlasse als selbständiger Verein.
Über die Aufnahme von Sektionen entscheidet die DV.

Der Jahresbeitrag wird von der DV festgesetzt und per 1. Januar von den Sektionen an die Verbandskasse einbezahlt.

III. Die Verbandsorganisation

Art. 8 Organe

Die Organe des BBV sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) die Präsidentenkonferenz (PK)
c) der BBV Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren

a) die Delegiertenversammlung

Art. 9 Delegiertenversammlung

Die DV findet jährlich am ersten Samstag im November statt.
Jede Sektion hat unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder Anspruch auf 2 Delegiertenstimmen.
Auf je 10 Mitglieder oder fünf übersteigende Restzahl von Mitgliedern entfällt eine weitere Delegiertenstimme.

Art. 10 Beschlussfähigkeit

Die ordentliche DV ist immer beschlussfähig.

Art. 11 Einberufung, Anträge und Traktanden

Die DV muss mindestens einen Monat im voraus unter Bekanntgabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.
Anträge an die DV müssen mindestens sechs Wochen vor der DV schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand orientiert die Sektionen über die eingegangenen Anträge gleichzeitig mit der Einladung zur DV.
Die DV kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie die an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die DV mit einer Zweidrittelsmehrheit beschliesst; davon ausgenommen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung des BBV.

Art. 12 Befugnisse der Delegiertenversammlung

Der DV stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Revisorenberichts
e) Wahl des Präsidenten
f) Wahl der Rechnungsrevisoren
g) Festsetzung des Jahresbeitrages
h) Anträge
i) Varia
j) Bestimmung des Ortes der nächsten DV

Für alle übrigen nicht in die Kompetenz der Präsidentenkonferenz oder des Vorstandes fallende Angelegenheiten ist ebenfalls die DV zuständig.

Art. 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.

b) Die Präsidentenkonferenz

Art. 14 Zusammensetzung

Die Präsidentenkonferenz setzt sich aus den Präsidenten der Sektionen des BBV zusammen.
Die ordentliche Präsidentenkonferenz findet im Frühjahr statt, anschliessend an die PK des SBV.

Art. 15 Aufgaben

Die Aufgaben der PK sind die Vorbereitung der Geschäfte für die DV im Herbst und das Behandeln von Anträgen.

c) Der Vorstand

Art. 16 Zusammensetzung, Amtsdauer

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Kassier
c) Aktuar
d) Allfällige Beisitzer

Der Vorstand wechselt alle drei Jahre. Nach Möglichkeit sind alle Sektionen turnusgemäss zu berücksichtigen.
Die Sektion, welche nach einer beendeten Amtsperiode den neuen Vorstand stellen muss, ist im Vorjahr der Wahl anlässlich der DV zu bestimmen. An dieser DV wird auch der neue Präsident gewählt.
Der Präsident der folgenden Amtsperiode nimmt an den Geschäften, ein Jahr vor Amtsantritt, mit beratender Stimme teil.
Der Aktuar und der Kassier werden von der Sektion des Präsidenten gestellt und an der DV bekannt gegeben.

Art. 17 Aufgaben

Dem Vorstand obliegen:
a) die Geschäftsführung des Verbandes
b) die Erstellung der Jahresrechnung
c) die Verwaltung des Verbandsvermögens
d) der Vollzug der DV-Beschlüsse
Im Weiteren stehen dem Vorstand all jene Kompetenzen zu, die ihm von der DV eingeräumt werden.

Art. 18 Spesenentschädigung

Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihre Bemühungen laut Spesenreglement entschädigt.
Die DV genehmigt das Spesenreglement.

Art. 19 Der Kassier

Der Kassier ist verantwortlich für das Inkasso aller Beiträge und für das Einhalten des Budgets.

d) Die Rechnungsrevisoren

Art. 20 Wahl, Amtsdauer

Die DV wählt zwei Mitglieder zu Rechnungsrevisoren für die Amtsdauer von drei Jahren.

Art. 21 Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren haben die gesamte Jahresrechnung im Detail alljährlich zu prüfen und der DV Bericht zu erstatten.
Den Rechnungsrevisoren muss die Rechnung eine Woche vor der DV zur Verfügung stehen.

IV. Finanzen

Art. 22 Finanzielle Mittel

Die Einnahmen des BBV bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Andere ordentliche Einnahmen
c) Schenkungen
Für die Verbindlichkeiten des BBV haftet einzig das Vereinsvermögen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 23 Revision

Die Statutenrevision kann nur an einer ordentlichen DV mit mehrfachem Mehr beschlossen werden.

Art. 24 Statuten des SBV

Die Statuten des BBV stützen sich auf die Statuten des Schweizer Bergführerverbandes vom 1. Januar 2000.

Art. 25 Auflösung

Eine Auflösung des BBV kann nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen werden. Die letzte DV beschliesst über die Verwendung des Vermögens.

Art. 26 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden von der DV in Davos vom 4. November 2000 genehmigt.
Sie ersetzen die seit dem 2. Januar 1979 gültigen Statuten und treten am 1. Januar 2001 in Kraft.